Hinweise zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO

Im Bewerbermanagementsystem Talention arbeiten mehrere Unternehmen der Netinera-Gruppe eng zusammen (im Folgenden: Konzerngesellschaften). Die Konzerngesellschaften haben gemeinsam festgelegt, wie personenbezogene Daten im Bewerbungsprozess verarbeitet werden.

Dies betrifft auch die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten. Die Parteien haben gemeinsam die Reihenfolge der Verarbeitung dieser Daten in den einzelnen Prozessabschnitten festgelegt und sind in den jeweiligen Prozessabschnitten für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich (Art. 26 DSGVO).

Beteiligte Verantwortliche

Die gemeinsamen Verarbeitungen erfolgen durch folgende Unternehmen:

A. NETINERA Deutschland GmbH, Brückenstraße 6, 10179 Berlin

B. Die Länderbahn GmbH DLB, Bahnhofsplatz 1, 94234 Viechtach

C. metronom Eisenbahngesellschaft mbH, St.-Viti-Straße 15, 29525 Uelzen

D. erixx GmbH, Biermannstraße 33, 29221 Celle

E. erixx Holstein GmbH, Kreuzweg 7, 23558 Lübeck

F. Osthannoversche Eisenbahnen Aktiengesellschaft (OHE), Biermannstraße 33, 29221 Celle

G. vlexx GmbH, Mombacher Straße 36, 55122 Mainz

H. sei mobil Verkehrsgesellschaft mbH, Am Neuen Baum 20, 59229 Ahlen

I. NETINERA-Move GmbH, Brückenstraße 6, 10179 Berlin

J. ODEG – Ostdeutsche Eisenbahn GmbH, Bahnhof 1, 19370 Parchim

K. ODIG – Ostdeutsche Instandhaltungsgesellschaft mbH, Am Containerbahnhof 10, 16225 Eberswalde

Was haben die Parteien vereinbart?

Im Rahmen ihrer gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit haben die Konzerngesellschaften vereinbart, wer von ihnen welche Pflichten nach der DSGVO erfüllt. Dies betrifft insbesondere die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen und die Erfüllung der Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 DSGVO. Diese Vereinbarung ist notwendig, da bei Talention personenbezogene Daten in unterschiedlichen Prozessabschnitten und Systemen verarbeitet werden, die von den jeweiligen Konzerngesellschaften betrieben werden.

Was bedeutet das für Sie als betroffene Person?

Auch wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, erfüllen die Parteien die datenschutzrechtlichen Pflichten entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die einzelnen Prozessabschnitte. Eine Übersicht finden Sie hier.

Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anfragen

Jede Partei bearbeitet Anfragen in Bezug auf die personenbezogenen Daten, für die sie inhaltlich verantwortlich ist. Betrifft eine Anfrage mehrere Verantwortliche, so leitet der erstangegangene Verantwortliche diese innerhalb von drei Werktagen an die zuständige(n) Partei(en) weiter. Die betroffenen Parteien stimmen sich intern über eine koordinierte und fristgerechte Beantwortung der Anfrage ab.

Fristen für die Bearbeitung

Die finale Antwort an die betroffene Person erfolgt innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Sollte eine Fristverlängerung erforderlich sein, wird die betroffene Person innerhalb der gesetzlichen Frist über den Grund der Verzögerung informiert.

Dokumentation und Nachweispflichten

Jede Partei ist verpflichtet, die Bearbeitung von Betroffenenanfragen zu dokumentieren, um den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht) nachzukommen. Die Parteien stellen sich gegenseitig sämtliche für die Bearbeitung der Anfragen notwendigen Informationen aus ihrem jeweiligen Prozessabschnitt zur Verfügung.